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Investoren-Deal: Die Liga hat eine Brandmauer

Partner kann bei 15-Prozent-Minus Abberufung fordern

Investoren-Deal: Die Liga hat eine Brandmauer

Dürfen mit Investoren unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen aufnehmen: Die DFL-Geschäftsführer Dr. Steffen Merkel und Dr. Marc Lenz.

Dürfen mit Investoren unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen aufnehmen: Die DFL-Geschäftsführer Dr. Steffen Merkel und Dr. Marc Lenz. IMAGO/Sven Simon

Konkret geht es dabei um Rechtsform, Ausgestaltung und Beteiligungsstruktur der Partnerschaft. Die Deutsche Fußball-Liga DFL will bekanntlich einen von aktuell vier Interessenten mit maximal 8 Prozent an einer Tochter namens MediaCo, in die die Medienrechte ausgelagert werden, für bis zu einer Milliarde Euro 20 Jahre lang beteiligen.

"Der Partner (also der Investor, d. Red.) wird der alleinige Kommanditaktionär der MediaCo und der DFL e.V. wird der alleinige Gesellschafter der Komplementärin sein", heißt es in dem Dokument, das im Vorfeld der entscheidenden Mitgliederversammlung am 11. Dezember auch an alle 36 Vereine ging. Heißt vereinfacht: Der Partner fungiert als Geldgeber und haftet im Rahmen seiner Einlage, die Liga führt indirekt die Geschäfte über eine zwischengeschaltete Komplementärs-GmbH, die von der DFL kontrolliert wird.

DFL und Investor sollen einen Gesellschafterausschuss gründen

Diese Komplementärin soll über ein mindestens dreiköpfiges Management Board verfügen sowie einen Beirat, zudem sollen DFL und Investor einen Gesellschafterausschuss gründen. "Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Management Boards obliegt dem Beirat und bedarf der Zustimmung einer doppelten Beiratsmehrheit, d.h. sowohl einer Mehrheit der Beiratsmitglieder insgesamt als auch einer Mehrheit der vom DFL e.V. entsandten Beiratsmitglieder", heißt es. Eine Art Brandmauer vor direktem Einfluss des Investors auf die Besetzung der Geschäftsführung. Weiter ist formuliert: "Das Vorschlagsrecht für die Position des/der CEO(s) liegt ausschließlich bei den vom DFL e.V. entsandten Beiratsmitgliedern. In Bezug auf die übrigen Mitglieder des Management Boards kann den Partner-Beiratsmitgliedern ein Erstvorschlagsrecht eingeräumt werden." Sowohl Aufsichtsrat der MediaCo als auch Beirat, die im Verhältnis Liga-Vertreter zu Partner-Vertreter mit fünf zu zwei besetzt werden sollen, wie Gesellschafterausschuss (Verhältnis vier zu zwei) wären von der Liga dominiert.

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Allerdings hat der Investor einen Hebel, wenn der Businessplan nicht wie angedacht funktioniert: Verfehlt die MediaCo die Werte um 15 Prozent, "haben die Partner-Beiratsmitglieder zunächst das Recht, die Umsetzung angemessener Abhilfemaßnahmen zu verlangen. Die DFL-Beiratsmitglieder und das Management Board dürfen diese aus wichtigem Grund ablehnen." Die Liga informiert auch auf ihrer Website über mögliche Konsequenzen, falls das erhoffte Wachstum nicht eintritt, und nennt als Beispiele für solche Maßnahmen "je nach Geschäftsfeld z.B. neue Marketingmaßnahmen oder Intensivierung der Aktivitäten in einzelnen Bereichen" und betont, dass Themen im sportlichen Bereich wie Anstoßzeiten oder Spielplanung auch davon stets "komplett unberührt" bleiben würden. Greifen diese Maßnahmen nicht, "haben die Partner-Beiratsmitglieder das Recht, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Management Boards zu verlangen". Dieses Recht jedoch gilt nicht für den wichtigsten Posten, den des CEO. Derart hohe Zugeständnisse von Private-Equity-Unternehmen sind nach Meinung von Experten nicht gerade an der Tagesordnung.

Es gibt ein "Nachverhandlungsrecht"

Allerdings hätte auch der Partner einen Hebel, der unter dem Punkt "Nachverhandlungsrecht" beschrieben ist: "Im Falle von unerwarteten Änderungen während der Vertragslaufzeit, die eine wesentliche wirtschaftliche Verschlechterung für die MediaCo bedeuten (z.B. Verbot der Zentralvermarktung, Veränderungen in Bezug auf die Organisation der Bundesliga, wie bspw. wesentliche Reduzierung der Anzahl der Bundesligaspiele), werden DFL e.V. und MediaCo eine angemessene Anpassung oder Auflösung des Lizenzvertrags verhandeln."

Allerdings scheinen die definierten Eingriffsereignisse - also etwa das beispielhaft genannte Ende der Zentralvermarktung - ziemlich unwahrscheinlich und auch undefiniert. Gut möglich, dass diese im Falle eines Vertragsschlusses konkretisiert werden müssen. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der MV vorausgesetzt, dürfen die DFL-Geschäftsführer Dr. Marc Lenz und Dr. Steffen Merkel mit Bewerbern Verhandlungen aufnehmen im Rahmen bestimmter Eckpunkte.

Benni Hofmann