Regionalliga

BGH hebt Wilhelmshavener Zwangsabstieg auf

Der SV will Wiedereingliederung in die Regionalliga

BGH hebt Wilhelmshavener Zwangsabstieg auf

Hans Herrnberger, Präsident des SV Wilhelmshaven, am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Hans Herrnberger, Präsident des SV Wilhelmshaven, am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. picture-alliance

Das Urteil wird auch andere Verbände zwingen, ihre Satzungen rechtlich wasserdicht zu machen. Denn die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vereine nur den Regeln der eigenen Verbände unterworfen seien. Die Regeln der übergeordneten Verbände - wie zum Beispiel FIFA oder DFB - gelten nur für deren Mitglieder. Da der SV Wilhelmshaven aber kein DFB-, sondern Mitglied des Norddeutschen Fußball-Verbands (NFV) ist, hätten die NFV-Regeln zum Einsatz kommen müssen. Von dessen Satzung war die Vollstreckung des Zwangsabstiegs aber nicht gedeckt.

Der SV Wilhelmshaven hatte sich geweigert, für einen früheren Spieler eine nach den FIFA-Regularien fällige Ausbildungsentschädigung zu zahlen, insgesamt 157.500 Euro. Zur Strafe ordnete die FIFA 2012 den Zwangsabstieg an, der SVW flog zum Ende der Saison 2013/14 aus der Regionalliga Nord. In den Statuten des NFV war aber die Zahlung der Ausbildungsentschädigung sowie eine Sanktionierung bei Nichtzahlung nicht geregelt.

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Aufsichtsrat Harald Naraschewski sagte nach der Urteilsverkündung zu den nächsten Schritten, der SVW wolle nicht unbedingt klagen. "Wir waren immer zu einer gütlichen Regelung bereit und sind es auch jetzt." In der Bringschuld seien aber der NFV und vor allem der DFB, "um das, was er angerichtet hat, wieder in Ordnung zu bringen". Die Einbußen des Vereins durch den Zwangsabstieg lägen im siebenstelligen Bereich. Wilhelmshaven spielt inzwischen in der Bezirksliga.

Vom NFV war am Dienstag zunächst keine Stellungnahme zu bekommen. Der Verband hatte bereits zuvor erklärt, dass er der Ansicht sei, dass der SVW durch die Teilnahme am Spielbetrieb automatisch die FIFA-Regeln anerkenne. Der BGH erkannte ein solche Sichtweise allerdings nur für die engeren Wettkampfregeln als zulässig an. Eine Disziplinarstrafe hätte der NFV eindeutig in seiner Satzung verankern müssen, damit jeder Verein die Konsequenzen des eigenen Handelns genau überblicken könne.

Der BGH urteilte nur über die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Zwangsabstiegs. Die Frage, ob Wilhelmshaven die Aufwandsentschädigung hätte zahlen müssen oder nicht, wurde durch das Verfahren nicht tangiert. Auch die Frage, ob das System der Aufwandsentschädigungen als solches gegen EU-Recht verstößt, stand nicht zur Debatte.

aho/jer/dpa