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DFL lehnt Antrag von Hannover 96 und Martin Kind auf Ausnahme von der 50+1-Regel ab - Bundesliga

Kriterium der "erheblichen Förderung" nicht erfüllt

DFL lehnt Kind-Antrag auf 50+1-Ausnahme ab

Scheiterte mit seinem Antrag bei der DFL: Hannover-Präsident Martin Kind.

Scheiterte mit seinem Antrag bei der DFL: Hannover-Präsident Martin Kind. picture alliance

Kind ist es damit nach den geltenden Verbandsregeln nicht möglich, die Mehrheit der Anteile an der "Hannover 96 Management GmbH" zu übernehmen, teilte der Ligaverband in einem offiziellen Statement mit. Das DFL-Präsidium habe sich in den vergangenen Monaten eingehend mit der Thematik befasst und auch die Antragssteller im Rahmen von gemeinsamen Sitzungen angehört. In der abschließenden Bewertung sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass das Kriterium der "erheblichen Förderung" als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme von der 50+1-Regel nicht erfüllt worden sei.

Kinds Förderleistungen reichen nicht aus - Klage erwartet

Dieses Kriterium werde nach den bereits im Jahr 2014 vorgestellten Auslegungsleitlinien so ausgelegt, "dass die Höhe des finanziellen Engagements in jeder einzelnen Spielzeit während des 20-Jahre-Zeitraums mindestens dem durchschnittlichen Budgetanteil entsprechen soll, den das Hauptsponsoring des Klubs, d.h. das höchste Einzelsponsoring, ausmacht". Kinds in den vergangenen 20 Jahren erbrachten Förderleistungen erreichen diesen Umfang nach Ansicht des DFL-Präsidiums nicht. Eine Ausnahme von der 50+1-Regel sei demnach nicht gerechtfertigt.

Für Hannover 96 besteht nach dem Beschluss die Möglichkeit zur Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts der Lizenzligen. Kind hatte die Absicht unterstrichen, seinen Weg im Falle eines ablehnenden DFL-Bescheids mittels einer Klage fortzusetzen.

Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Präsidium bei seiner Bewertung konsequent die Satzung in einer den Leitlinien entsprechenden, einheitlichen Auslegung angewendet.

DFL-Präsident Dr. Reinhard Rauball

"Das Präsidium hat sich die Entscheidung alles andere als leicht gemacht", erklärte DFL-Präsident Dr. Reinhard Rauball: "Im Sinne der Antragssteller, aber auch im Sinne der Gemeinschaft aller 36 DFL-Klubs, wurde die Sachlage über Monate intensiv und umfassend geprüft. Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Präsidium als das zuständige Gremium bei seiner abschließenden Bewertung konsequent die Satzung in einer den Leitlinien entsprechenden, einheitlichen Auslegung angewendet."

Den am 4. August 2017 erstmals gestellten Ausnahmeantrag hatten Kind und Hannover im Februar 2018 zunächst ruhend gestellt , ihn im Mai aber wieder aktiviert . Die 36 Profiklubs der DFL hatten sich bei der Mitgliederversammlung in Frankfurt Ende März mehrheitlich dafür entschieden, die 50+1-Regel beizubehalten .

Verfahren beim Bundeskartellamt soll Klarheit bringen

Unabhängig von der aktuellen Entscheidung habe das DFL-Präsidium beim Bundeskartellamt ein "Verfahren nach Paragraph 32 c GWB" (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beantragt. Mit diesem Schritt sollen mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel geprüft werden.

"Der Prüfantrag beim Bundeskartellamt erfolgt unabhängig von dem aktuellen Präsidiumsbeschluss über den Ausnahmeantrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind", begründete Rauball: "In den vergangenen Monaten hat es eine intensive, öffentlich geführte Debatte über die 50+1-Regel gegeben. Dieser Schritt soll allen Beteiligten Klarheit bringen."

Zum Hintergrund: 50+1: Die exakte Regelung

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