Bundesliga

SC Freiburg - Was Müller und das Arbeitsrecht mit Grifo zu tun haben

SCF/TSG: Hintergrund zur Zwangspause

Was Müller und das Arbeitsrecht mit Grifo zu tun haben

Hat keinen Beschäftigungsanspruch: Vincenzo Grifo.

Hat keinen Beschäftigungsanspruch: Vincenzo Grifo. imago

"Grundsätzlich darf man das", sagt Johan-Michel Menke. Der Hamburger Jurist (Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) vertrat Mainz 05 bis vors Bundesarbeitsgericht in Erfurt erfolgreich gegen Heinz Müllers Klage auf Entfristung seines Profivertrags. Zuletzt siegte er in erster Instanz für den DFB gegen Schiedsrichter Patrick Schult, der hoffte, dass er vom Arbeitsgericht Verden als Referee einen Arbeitnehmerstatus beim Verband zuerkannt bekäme. Das Müller-Urteil spielt auch bei der Bewertung des Falles Grifo eine Rolle, denn sinngemäß heißt es dort, dass ein Profikicker keinen Beschäftigungsanspruch hat. Das "schlägt" gewissermaßen das Argument, dass die Abrede zwischen den Klubs zu Lasten eines Dritten, also Grifo, geht, der in jener Partie beispielsweise auch keine Prämien verdienen kann.

Und was ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz? "Auch der wird von den Besonderheiten des Sports überlagert", erklärt Menke und bemüht ein alltägliches Praxisbeispiel: Jeder Klub habe 25, 26 Mann im Kader, doch für den Spieltag nominieren könne der Trainer ja nur eine beschränkte Zahl, aktuell 18. Folglich bleibt anderen Akteuren nur die Tribüne. Auch hier greift wieder der fehlende Beschäftigungsanspruch, über den ein "normaler" Angestellter verfügt, aber eben ein Fußballprofi aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nicht.

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Benni Hofmann