Bundesliga

Frankfurt beantragt Wiederaufnahme des Verfahrens

Nach Vorkommnissen aus dem Magdeburg-Spiel

Frankfurt beantragt Wiederaufnahme des Verfahrens

Wegen Vorkommnissen in Magdeburg wurden die Frankfurter bereits bestraft, nun beantragen sie die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Wegen Vorkommnissen in Magdeburg wurden die Frankfurter bereits bestraft, nun beantragen sie die Wiederaufnahme des Verfahrens. imago

"Der Ermittlungserfolg, die Umstände, die hierzu führten und die Erkenntnisse, die wir seither gewonnen haben, sind ganz wesentliche Sachverhaltsfaktoren, die in unserem Verfahren durch das Sportgericht noch nicht berücksichtigt werden konnten", erklärt Philipp Reschke, Justitiar der Eintracht Frankfurt Fußball AG, auf der Vereinswebsite des Bundesligisten. "Wir haben daher prüfen zu lassen, ob dies nicht ausreichend Grund bietet, zumindest Anpassungen am bisherigen Urteil vorzunehmen."

Das sportgerichtliche Verfahren war bereits am 26. September abgeschlossen worden, doch nun hat der Verein neue Erkenntnisse gewonnen und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Hintergrund des Antrags ist die erfolgreiche Identifizierung eines mutmaßlichen Täters, die am Tag nach dem Urteil erfolgte und die nur aufgrund eines Hinweises aus der eigenen Fanszene möglich wurde.

In der 1. DFB-Pokalrunde waren in Magdeburg aus Frankfurts Fanblock mehrere Leuchtraketen und ein Rauchtopf in die Zuschauerränge der Heimmannschaft geflogen, außerdem wurden im Gästebereich Bengalos, Rauchtöpfe und Böller gezündet. Laut mehrerer Aussagen von Eintracht-Anhängern und Vereinsmitarbeitern seien die hessischen Fans durch antisemitische Gesten, Rufe und Gesänge massiv provoziert worden.

§ 32 der Rechts- und Verfahrungsordnung aus der Satzung des DFB

Wiederaufnahme von Verfahren
1. Ein Rechtsorgan kann ein von ihm durchgeführtes und durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht oder bei Offizialverfahren dem Rechtsorgan bekannt werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann von einer Partei, einem Bestraften, dem Kontrollausschuss oder dem Präsidium des DFB gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch Beschluss.
2. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Wiederaufnahmegründe, höchstens jedoch zwei Jahre nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung gestellt werden.

mst