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Rettungsgasse und Radler: Neue Regeln

Novelle der Straßenverkehrsordnung

Rettungsgasse und Radler: Neue Regeln

So ist es richtig: Im Stau muss eine Rettungsgasse für die Einsatzkräfte gebildet werden.

So ist es richtig: Im Stau muss eine Rettungsgasse für die Einsatzkräfte gebildet werden. ARCD

Die Rettungskette ist jenes Prozedere, das unmittelbar nach einem Unfall in Gang kommt. Sie fängt mit dem Absetzen des Notrufes an, geht weiter über das Alarmieren von Notarzt und/oder Feuerwehr und reicht bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte am Unfallort. Jede Minute zählt. Dass sich diese Rettungskette in den letzten Jahren stark verkürzt hat, ist vor allem dem Handy zu verdanken. Nahezu jedermann trägt inzwischen ein Mobiltelefon bei sich und kann sofort Hilfe herbeitelefonieren.

Das ist gut. Doch es ließe sich noch mehr Zeit einsparen. Häufig bleiben die Rettungswagen nämlich im Stau stecken, der sich vor der Unfallstelle gebildet hat. Keine Rettungsgasse, kein Durchkommen. Mehr rechtliche Klarheit schafft jetzt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung, die ab sofort gilt. In Paragraph 11, Abs. 2 StVO heißt es: "Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden".

Autobahn-Stau

Autobahn-Stau: Hier ist für die Rettungskräfte nur schwer ein Durchkommen. Dekra/ampnet

Auch Staus lösen sich schneller auf

Zugegeben: Das ist ein Bandwurmsatz, der sich inhaltlich erst nach mehrmaligem Durchlesen erschließt. Aber er enthält alle wichtigen Informationen, wo genau und ab welcher Fließgeschwindigkeit die Rettungsgasse zu bilden ist. "Die Neuformulierung dieser wichtigen Regel sollte nun endlich für mehr Klarheit und Verständnis sorgen", sagt Josef Harrer, Pressesprecher des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD). Auch Straßensperrungen und Staus ließen sich schneller auflösen, wenn die Hilfskräfte früher am Unfallort einträfen. Daher sei es wichtig, die Rettungsgasse auf jeden Fall offen zu halten, bis sich der Stau vollständig entzerrt hat.

Wer nicht zur Bildung einer Rettungsgasse beiträgt oder es unterlässt, Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem blauem Blinklicht und Einsatzhorn freie Bahn zu verschaffen, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Mitradelnde Eltern haben es leichter

Auch Radler sind von der Novelle der StVO betroffen. Sie kommen in den Genuss erweiterter Rechte. So wird (§2, Abs. 5) jetzt die Betreuung Rad fahrender Kinder erleichtert. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen die kleinen Radler den Gehweg benutzen. Das ist jetzt auch Aufsichtspersonen über 16 Jahren erlaubt, sie brauchen somit nicht mehr auf der Straße zu fahren. Der ARCD weist darauf hin, dass der Schutz von Fußgängern nach wie vor besonders betont wird: Sie genießen auf Gehwegen weiterhin absoluten Vorrang.

Pedelec-Fahrer

Pedelecs: Die Fahrräder mit Antriebsunterstützung bis 25 km/h sind auch Gegenstand der Novelle. corratec/dppAutoReporter

Pedelecs auf dem Radweg

Schließlich ermöglicht es die StVO nunmehr, dass Pedelecs mit einer Antriebsunterstützung bis 25 km/h außerorts grundsätzlich (§2, Abs. 4 StVO) und innerorts auf dafür ausgewiesenen Radwegen zugelassen werden. Dafür gibt es sogar ein neues Sinnbild in der StVO, es zeigt ein Fahrrad mit Ladekabel. Es bleibt den Ländern überlassen zu entscheiden, welche Radwege sie entsprechend freigegeben. Ausgeschlossen von der neuen Regelung sind die sogenannten S-Pedelecs. Sie schalten erst bei 45 km/h ab und gelten rechtlich als Kleinkrafträder, weshalb sie ein Versicherungskennzeichen benötigen und ihr Fahrer den Mofa-Führerschein AM besitzen muss.

epr