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Urteile für Autofahrer

Wichtig zu wissen

Urteile für Autofahrer

Blinker gesetzt: Ob die angezeigte Fahrtrichtung auch tatsächlich eingeschlagen wird, ist niemals sicher!

Blinker gesetzt: Ob die angezeigte Fahrtrichtung auch tatsächlich eingeschlagen wird, ist niemals sicher! Werk

Auf die Blinkrichtung ist kein Verlass

Wenn ein Autofahrer nach rechts blinkt, so darf man sich nicht darauf verlassen, dass er auch tatsächlich in diese Richtung abbiegt. So hat es das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Schauplatz des Falles war eine Kreuzung. Dort hatte ein Linksabbieger angenommen, dass der Entgegenkommende seinerseits nach rechts abbiegen wollte, da er entsprechend den Blinker gesetzt hatte. Falsch gedacht: Der Vorfahrtsberechtigte fuhr unerwarteterweise geradeaus, der Linksabbieger krachte in sein Auto hinein. Keiner der Beteiligten wollte sich einsichtig zeigen. Das OLG Dresden war der Meinung, dass der Wartepflichtige die Blinkrichtung nicht als Garantie dafür hätte sehen dürfte, dass der andere auch tatsächlich abbiegt. Der Vorfahrtsverstoß, so die Richter, wiege schwerer als das missverständliche Blinken des Vorfahrtsberechtigten. Folge: Der wartepflichtige Verursacher musste 70 Prozent des Schadens übernehmen. „Wartepflichtige müssen besonders vorausschauend agieren und mit Fehlern anderer rechnen“, sagt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline dazu. OLG Dresden, Az. 7 U 1501/13

Die Kasko zahlt nicht auf dem Nürburgring

Porsche auf Rennstrecke

Auf der Rennstrecke: Die meisten Versicherungen schließen Schäden aus, die durch rennsportliche Aktivitäten entstehen. Werk

Sich nach dem Vorbild von Rennfahrer-Größen mal selbst auf der Rennstrecke auszutoben ist ein durchaus beliebtes Freizeitvergnügen. Allerdings sollte man vorher gut die Bedingungen seiner Kfz-Versicherung durchlesen. So hätte wohl auch die Besitzerin eines Porsche 911 GT3 verfahren sollen, bevor sie den Boliden einem Herrn für die Nordschleife des Nürburgrings überließ. Der krachte dort mit rund 115 km/h in die Leitplanke. Den entstandenen Schaden (über 20.000 Euro) sollte nun die Vollkasko übernehmen. Die aber sah das anders und berief sich auf eine Klausel, die die „Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“, ausschließt. Das Argument der Klägerin, es habe sich doch nur um eine Übungsfahrt gehandelt, verfing bei den Richtern des angerufenen Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht. Die Porsche-Besitzerin musste für den Schaden aufkommen. OLG Karlsruhe, Az 12 U 149/13

Schaden durch Schlagloch: Die Gemeinde ist dran

Schlagloch

Das sieht noch harmlos aus: Wenn Autos in ein größeres Schlagloch rumpeln, können aber erhebliche Schäden entstehen. ACE

Dieses Urteil dürfte so manche Kommune beunruhigen: Das Landgericht Heilbronn hatte einem Autofahrer Schadenersatz zugesprochen, der in ein zwölf Zentimeter tiefes, 1,20 Meter langes und 70 Zentimeter breites Schlagloch gefahren war und dessen Cabrio dabei beschädigt wurde. Die Richter befanden, dass die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, sie hätte das Loch längst ausbessern müssen. Statt der zugesprochenen 300 Euro hatte der Geschädigte aber eigentlich doppelt so viel gefordert. LG Heilbronn, Az 4 O 215/13

Behindertenausweis missbraucht: Nicht strafbar

Eigentlich ist es ein mieser Trick: Eine Autofahrerin wollte sich lange Wege ersparen, fuhr auf den Behindertenparkplatz und legte den Behindertenausweis ihres Sohnes hinters Fenster. Haken dabei: Der Filius war überhaupt nicht dabei. Deshalb wurden die Mutter und ihr Beifahrer wegen "Missbrauchs von Ausweispapieren" zu einer Geldstrafe verurteilt. Über die entsprechende Revision hatte das OLG Stuttgart zu entscheiden. Dort sah man die Angelegenheit weniger streng. Eine Identitätstäuschung liege nicht vor, es habe sich daher niemand strafbar gemacht. Wie der Deutsche Anwaltverein erklärt, habe die Mutter schließlich niemals behauptet, sie sei die im Ausweis benannte Person. Eine Ordnungswidrigkeit aber wurde trotzdem festgestellt. OLG Stuttgart, Az. 2 Ss 349/13

Bremsen für Tiere kann teuer werden

Wildschweine auf Straße

Wildschweine im Anmarsch: Wer für solch großen Borstentiere bremst, bekommt meist keinen Ärger. dpp-AutoReporter

Die Autofahrerin hatte ein Herz für Eichhörnchen: Um das Tierchen nicht zu überfahren, trat sie heftig auf die Bremse. Der Nager blieb unversehrt, der Dame aber krachte ein anderes Auto ins Heck. Das Amtsgericht München musste anschließend entscheiden, wer den Schaden zu tragen habe. Nach gängigem Rechtsgrundsatz, so erläutert die Huk-Coburg-Versicherung, gilt: wer auffährt, hat Schuld – weil er zu unaufmerksam war oder zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Eine Mithaftung des Vordermanns ist nur dann anzurechnen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser grundlos und überraschend gebremst hat. Somit wurde dem Auffahrenden zwar der Löwenanteil der Schuld (75 Prozent) aufgebrummt, doch auch die Tierfreundin musste 25 Prozent des Schadens tragen. Begründung: Ohne Bremsen wäre der Unfall zu vermeiden gewesen. Auch wenn es Tierfreunde gar nicht gerne hören: Das Wohl von Kleintieren (Igel, Katze, Ente) steht dabei im Hintergrund. AG München, Az. 331 C 16026/13

Senior am Steuer

Bei diesem Senior ist die Situation besonders problematisch: Unverantwortlicherweise trägt er Gips am Steuer. dpp-AutoReporter

Senior im Schleichtempo: Schein weg

Von Raserei konnte in diesem Fall wahrlich nicht die Rede sein: Mit lediglich 30 bis 60 km/h war ein über 90 Jahre alter Autofahrer über eine stark befahrene Autobahn gezuckelt. Weil auch solch niedriges Tempo ein hohes Gefahrenpotenzial besitzt und weil der Senior zudem bedenkliche Schwierigkeiten hatte, die Spur zu halten, wurde er von der Polizei angehalten und kontrolliert. Den Beamten erschien der betagte Autofahrer zwar "rüstig und orientiert", dennoch kam es schlussendlich dazu, dass er eine Fahrprobe absolvieren musste. Die fiel derart unbefriedigend aus, dass dem alten Herrn der Führerschein entzogen wurde. Der Rentner wehrte sich entrüstet gegen diese Maßnahme und argumentierte, dass weder das Ordnungsamt noch die TÜV-Prüfer kompetent genug gewesen seien und der Führerscheinentzug einer Menschenrechtsverletzung gleichkomme. Das Verwaltungsgericht Köln aber erkannte keinen Fehler vonseiten der Behörden und erklärte, der Führerschein könne zu Recht entzogen werden, wenn sich der Fahrer als unfähig erweist. "Und das ist der Fall, wenn jemand altersbedingt die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt", sagt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. VerwG Köln, Az. 11 K 4325/12

Abgeschleppt und beschädigt: Auch hier muss die Gemeinde zahlen

Wenn ein falsch parkendes Auto Radwege oder Wendeplätze blockiert, darf es die Gemeinde abschleppen lassen. Wird das Fahrzeug dabei beschädigt, ist jedoch nicht der Abschleppdienst zu belangen, sondern dessen Auftraggeber – die Gemeinde. So hat es der Bundesgerichtshof im Falle eines Falschparkers entschieden, an dessen Auto beim Abtransport rund 3000 Euro Sachschaden entstanden waren und der daraufhin den Abschlepper verklagt hatte. Vom BGH wurde er laut D.A.S.-Rechtsschutzversicherung aber an die Gemeinde weiterverwiesen. Artikel 34 des Grundgesetzes lege fest, dass für Schäden, die Staatsbedienstete in Ausübung ihres Berufes verursachten, der Staat hafte. Dies trifft auch auf ein Unternehmen zu, das im Auftrag der Gemeinde Falschparker von öffentlichem Grund entfernt. BGH, Az. VI ZR 383/12