Europa League

UEFA weist Sions Protest ab

Schweizer Kantonsgericht fällt eigene Entscheidung

UEFA weist Sions Protest ab

Vorbereitung auf die Europa League war umsonst: Sions Trainer Laurent Roussey.

Vorbereitung auf die Europa League war umsonst: Sions Trainer Laurent Roussey. imago

Sion soll in den beiden Play-off-Partien gegen Celtic Glasgow (0:0/3:1) unerlaubterweise im Sommer neuverpflichtete Spieler eingesetzt haben. Celtic hatte deshalb Einspruch gegen die Spielwertung erhoben und von der UEFA-Disziplinarkommission Recht bekommen. Sion soll mindestens fünf nicht spielberechtigte Profis eingesetzt haben. Die Disziplinarkommission verhängte gegen Sion zudem eine zweijährige Transfersperre, weil der Verein gegen eine bereits bestehende Sperre verstoßen habe. Der Verein stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die einjährige Sperre sei bereits abgelaufen. Die Berufungskommission der UEFA bestätigte nun die Auffassung der UEFA-Disziplinarkommission.

Allerdings hatte Sion gleichzeitig auch den Weg über ein ordentliches Gerichtsverfahren gesucht - und hier ebenfalls am Dienstag ein anderes Ergebnis erzielt: Ein Waadtländer Kantonsgericht (der UEFA-Sitz Nyon liegt im Waadt) erließ eine sogenannte "Superprovisorische Verfügung" (entspricht einer "Einstweiligen Verfügung" im deutschen Rechtswesen) gegen den Ausschluss aus der Europa League. Am vergangenen Donnerstag hatte zunächst ein Walliser Kantonsgericht (Sion liegt im Wallis) die Klage des Vereins gegen seinen Ausschluss wegen Nicht-Zuständigkeit abgewiesen. Das Gericht sei nicht zuständig, hieß es.

Sowohl Sion als auch Celtic waren nach Madrid angereist und bereiteten sich auf das Spiel vor. Ob die Entscheidung des Waadtländer Kantonsgerichts die Chancen des FC Sion auf eine Teilnahme tatsächlich erhöht, ist zumindest unklar. Die UEFA hat hierzu eine Stellungnahme angekündigt. Vermutlich wird der Verband auf die Sportgerichtsbarkeit bestehen, der sich Sion unterworfen habe. Auf jeden Fall hat der Schweizer Erstligist aber die Möglichkeit, sich innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der UEFA-Entscheidung an den Internationalen Sportgerichtshof CAS in Lausanne zu wenden.