Bundesliga

Muss Mainz 05 doch ausgliedern?

Professoren erkennen rechtliches Gebot

Muss Mainz 05 doch ausgliedern?

Mainz-Präsident Harald Strutz sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob der Bundesligist seine Profiabteilung nicht doch ausgliedern muss.

Mainz-Präsident Harald Strutz sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob der Bundesligist seine Profiabteilung nicht doch ausgliedern muss. imago

Leuschner hatte zuletzt mit seinem Antrag auf Löschung des FC Bayern München aus dem Vereinsregister für Aufsehen gesorgt. Das zuständige Amtsgericht München widersprach der Argumentation des Juristen (der Verein verfolge nicht nur ideelle Zwecke, sondern durch seine Mehrheitsbeteiligung an der FC Bayern AG in hohem Maße wirtschaftliche Ziele) und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1982, das eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen in Kapitalgesellschaften für zulässig erachtet hatte. Doch schon damals hatte Leuschner gegenüber der "Zeit" erklärt, dass die Struktur nicht-ausgegliederter Profiklubs wie Schalke, VfB Stuttgart oder Mainz 05 einen tolerierten Rechtsbruch darstelle.

Hintergrund, so schreiben nun Leuschner und Hadding mit Bezug auf Mainz 05: "Aus den Paragraphen 21 und 22 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. d. Red.) folgt, dass sich ein e.V. nicht grundsätzlich wirtschaftlich betätigen darf." Lediglich wirtschaftliche Betätigungen im Rahmen des so genannten "Nebenzweck- bzw. Nebentätigkeitsprivilegs" seien toleriert, die dem ideellen Hauptzweck wie Sportförderung oder dem gesellschaftlichen Klubleben dienen. Klassisches Beispiel ist der Betrieb eines Sportheimes bei Amateurvereinen.

1. FSV Mainz 05 - Vereinsdaten
1. FSV Mainz 05

Gründungsdatum

16.03.1905

Vereinsfarben

Rot-Weiß

mehr Infos

Ein Wirtschaftsunternehmen in Vereinsform

Im Bundesliga-Fußball lässt sich in der Tat kaum noch mit dem "Nebentätigkeitsprivileg" argumentieren, wie die beiden Juristen am Beispiel von Mainz 05 erläutern. Die Rheinhessen erwirtschafteten im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Rekordumsatz von 104,8 Mio. Euro , der Löwenanteil stammt aus dem Fußball. Die Folge: Dieser Tätigkeitsbereich sei dem ideellen Zweck des Vereins, dessen andere Sparten wie Handball und Tischtennis im Gesamtumsatz gegenüber dem Fußball vernachlässigbar sind, keineswegs mehr untergeordnet. Zu Deutsch: Mainz 05 ist ein Wirtschaftsunternehmen in Vereinsform. Juristische Kommentare, die diese "Mischform" als legitim erachten, stammen aus den 1990ern.

Im Zuge der Umstrukturierung nach dem Abgang von Manager Christian Heidel zu Schalke 04 war in Mainz eine Debatte um eine mögliche Ausgliederung entstanden. Der Vorstand um Präsident Harald Strutz hatte dann auf einer Informationsveranstaltung im September ein Gutachten vorgelegt, das eine Ausgliederung als "noch nicht notwendig" bezeichnet. In ihm wird argumentiert, dass kein rechtlicher Zwang bestehe, die Einflussmöglichkeiten der Mitglieder zurückgingen und die Ausgliederung teuer sei. Die Gutachter, die Juristen Fritz Schardt und Dr. Jörg Alvermann, schätzten die Kosten auf 250.000 bis 300.000 Euro. "Je nach Verlauf kann sich der Aufwand deutlich erhöhen", schreiben sie und raten: "Nach unserer persönlichen Auffassung werden die Interessen von Mainz 05 durch eine Anpassung der Strukturen im Verein ausreichend gewahrt." Also die Schaffung eines hauptamtlichen Vorstands und eines Aufsichtsrates.

Umstrukturierungen sollen im November eingeleitet werden

Am 13. November soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Mainz 05 erfolgen, um den nächsten Schritt der Umstrukturierung einzuleiten. Hadding und Leuschner befürchten: "Es ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Mainz/Registerabteilung die Eintragung einer Strukturreform, die sich auf die Änderung der Vereinssatzung beschränkt, ablehnt. Zwar neigen die zuständigen Rechtspfleger bei den Amtsgerichten erfahrungsgemäß dazu, Konflikten mit einflussreichen und populären Vereinen aus zum Weg zu gehen. Gleichwohl erscheint es in Zeiten, in denen Kindertagesstätten wegen wirtschaftlicher Betätigung aus dem Vereinsregister gelöscht werden (u.a. Kammergericht Berlin v. 16.2.2016 - 22 W 71/15) nur schwer vermittelbar, dass ein Rechtspfleger die Satzungsänderung eines Vereins einträgt, die in aller Öffentlichkeit damit begründet wird, sie diene der Anpassung der Vereinsstrukturen an ein modernes Wirtschaftsunternehmen."

Benni Hofmann