DFB-Pokal

DFB-Sportgericht unterstützt Leipzigs Forderungen

Nach Einspruch gegen Pyro-Urteil beim Pokalfinale

DFB-Sportgericht unterstützt Leipzigs Forderungen

Ist erfolgreich gegen die erste Geldstrafe vonseiten des DFB vorgegangen: Pokalsieger RB Leipzig.

Ist erfolgreich gegen die erste Geldstrafe vonseiten des DFB vorgegangen: Pokalsieger RB Leipzig. IMAGO/opokupix

Zu 36.900 Euro Geldstrafe hatte das DFB-Sportgericht in erster Instanz RB Leipzig wegen diverser Pyro-Vorfälle seiner Fans beim Pokalfinale am 3. Juni gegen Eintracht Frankfurt verurteilt. Dagegen war der Pokalsieger vorgegangen und hatte zugleich Vorwürfe gegen den Verband und die Polizei erhoben. Bei der durch den Einspruch fälligen mündlichen Verhandlung halbierte das Sportgericht am Montag die Geldstrafe. Zugleich unterstützte es im Vorgespräch die Forderung des Klubs nach mehr Hilfestellung bei Prävention und Täterermittlung.

Während des sportlich erfolgreichen Pokalfinales (2:0) hatten Zuschauer im RB-Block nach DFB-Angaben insgesamt acht Rauchtöpfe und fünf Blinker gezündet sowie eine Rakete in Richtung Spielfeld geschossen. Aufgrund der Rauchentwicklung auf dem Feld verzögerte sich der Anpfiff des zweiten Durchgangs daraufhin um rund drei Minuten.

RB-Kritik an Polizei und DFB

RB Leipzig hatte vor allem den DFB für die Entgleisungen auf den Rängen verantwortlich gemacht. Konkret bemängelte der Klub mangelhafte Einlasskontrollen durch den vom Verband als Ausrichter beauftragten Ordnungsdienst. Dieser Argumentation folgte nun das DFB-Sportgericht und entschied, dass bei einem entsprechenden Angebot künftig auch Ordnungskräfte der teilnehmenden Vereine unterstützend eingesetzt werden sollten.

RB Leipzig hatte außerdem beklagt, dass Polizei und DFB die Bemühungen des Klubs zur Feststellung der Identitäten der Täter blockieren würden, weil Einsicht in aufgezeichnetes Videomaterial verwehrt wurde. Auch hier folgte das DFB-Sportgericht der Argumentation des Klubs. Es forderte den Verband auf, bis zum Jahresende ein Modell zu entwickeln, in dem die datenschutzrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, damit das entsprechende Videomaterial einsehbar ist.

Im konkreten Fall gelten diese Entscheidungen nur für das DFB-Pokalfinale mit dem DFB als Ausrichter. Ob und inwiefern dies Auswirkungen für Begegnungen hat, in denen der gastgebende Verein auch Ausrichter ist, wird sich zeigen.

Oliver Hartmann

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