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Kfz-Versicherung: Wechseln nach der Stunde Null

Sonderkündigungsrecht nach dem Stichtag 30. November

Kfz-Versicherung: Wechseln nach der Stunde Null

Versicherungswechsel: Nach dem Stichtag 30. November kann womöglich außerordentlich gekündigt werden.

Versicherungswechsel: Nach dem Stichtag 30. November kann womöglich außerordentlich gekündigt werden. HUK-Coburg

Was die Kfz-Versicherung betrifft, so endet das Versicherungsjahr zumeist am 31. Dezember. Wer wechseln möchte, muss eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten, also spätestens bis zum 30. November aktiv werden. Ansonsten verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Aber auch nach dem Stichtag ist nicht alles verloren. Wenn die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen und Leistungen teurer wird, besteht ein Sonderkündigungsrecht. "Erst mit Erhalt der Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen", heißt es dazu bei der HUK-Coburg-Versicherung.

Preiserhöhung geschickt versteckt

Allerdings sollte der Versicherungsnehmer das Schreiben seiner Assekuranz sehr genau studieren. Oft wird ein erhöhter Grundbeitrag nämlich geschickt versteckt. Das kann dann so aussehen, dass die zu zahlende Summe unverändert bleibt oder sogar sinkt - was aber auf eine bessere Einstufung bei der Schadenfreiheits- oder Regionalklasse zurückzuführen ist. Den eigentlichen Tarif (Grundbeitrag) kann die Versicherung trotzdem erhöht haben. Heißt: Letztlich müsste der Kunde sogar noch eine Ecke weniger zahlen. Und: Er hat das Recht auf eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags.

Auf Vergleichsbeitrag achten

Eigentlich muss die Versicherung auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen, was aber oft nur im Kleingedruckten oder gar nicht passiert. Zudem sollte die Assekuranz den sogenannten Vergleichsbeitrag ausweisen. Ihm ist zu entnehmen, wie hoch der bislang gezahlte Beitrag mit dem neuen Schadenfreiheitsrabatt oder der neuen Regionalklasse gewesen wäre. Liegt der zukünftig zu zahlende Betrag über dem Vergleichsbeitrag, ist das ein Hinweis auf eine Preiserhöhung von seiten der Versicherung. Die Angabe des Vergleichsbeitrags ist allerdings freiwillig.

Kündigung nach Schadenfall

Neben einer Tariferhöhung gibt es noch weitere Anlässe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein Schadenfall beispielsweise - sobald dessen Regulierung offiziell abgeschlossen wurde, haben sowohl der Versicherte als auch die Versicherung ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Auch ein Fahrzeugwechsel berechtigt zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Wer von privat einen Gebrauchtwagen kauft, übernimmt zunächst die Versicherung des Vorbesitzers, kann diese aber innerhalb von vier Wochen wechseln. Wird das Auto abgemeldet, erlischt der Vertrag automatisch nach einer beitragsfreien Ruhephase.

Die Kündigung sollte sicherheitshalber immer per Einschreiben mit Rückschein erfolgen - auch wenn die Versicherungsbedingungen eine Kündigung via E-Mail oder Fax erlauben. Wer ein Sonderkündigungsrecht wahrnimmt, sollte dies entsprechend angeben ("Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung") - auf diese Weise lässt es sich vermeiden, dass die Assekuranz den Ausstieg aus dem Vertrag mit der Begründung ablehnt, dass er erst nach dem Stichtag erfolgt ist.

ule