Bundesliga

Rechtsexperte: "Sehe keinen Grund für Suspendierung von Dembelé"

Rechtsexperte Rybak über die Möglichkeiten der Vereine

"Sehe keinen Grund für Suspendierung von Dembelé"

Suspendiert - zu Recht? Ousmane Dembelé von Borussia Dortmund.

Suspendiert - zu Recht? Ousmane Dembelé von Borussia Dortmund. picture alliance

Dr. Frank Rybak ist Justiziar der Spielergewerkschaft VdV, seine Promotionsarbeit schrieb er 1999 über das Rechtsverhältnis zwischen Lizenzfußballspielern und Vereinen. Im kicker-Interview beleuchtet er den juristischen Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen Ousmane Dembelé und Borussia Dortmund.

Herr Rybak, besitzen Fußballprofis ein Streikrecht?

Grundsätzlich ja, aber die Terminologie Streik ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht. Ein Streik setzt vom Begriff her die Arbeitsniederlegung von mehreren Personen voraus.

Ist es Arbeitsverweigerung, was Dembelé betreibt?

Laut BVB-Angaben ist er einmal nicht zum Training erschienen, das ist noch keine Arbeitsverweigerung, sondern eher ein unentschuldigtes Fernbleiben. Anscheinend konnte der Verein keinen Entschuldigungsgrund ermitteln. Das ist arbeitsrechtlich natürlich nicht in Ordnung, für diesen Tag gibt es dann auch keinen Lohn und es kann zu einer Abmahnung führen.

Rein vom Praktischen ist es die Frage, wenn jemand nicht zum Training kommt und ich das beanstande, ob dann die Suspendierung das richtige Mittel ist.

Der BVB hat den Spieler deswegen suspendiert.

Eine Suspendierung muss aber immer begründet sein. Das ist nur dann der Fall, wenn schutzwürdige Belange des Arbeitgebers das Beschäftigungsinteresse des Spielers überwiegen. Das vermag ich in diesem Fall nicht zu erkennen. Als Beispiele für so etwas gelten eine "erhebliche Gefährdung für die Ordnung des Betriebes" oder die "Gefahr einer schwerwiegenden Vertragsverletzung". Beides ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass beim Training ein bisschen Wirbel ist, reicht nicht aus. Auch nicht der Umstand, dass Kontakt mit Barcelona oder einem anderen Klub besteht. Vor allen Dingen, wenn man berücksichtigt, dass Dortmund mit Barcelona verhandelt hat. Vor den mir bekannten Fakten sehe ich keinen Grund für eine Suspendierung.

Dr. Frank Rybak

Dr. Frank Rybak, Justiziar der Spielergewerkschaft VdV. imago

Wobei Dembelé, wenn er nicht trainieren will, keinen Anlass hat, dagegen vorzugehen.

Rein vom Praktischen ist es die Frage, wenn jemand nicht zum Training kommt und ich das beanstande, ob dann die Suspendierung das richtige Mittel ist.

Ein gestörter Arbeitsfrieden ist kein Grund für eine Suspendierung?

Dann müsste er aber auch richtig beeinträchtigt sein, dazu müsste ein Spieler zum Beispiel das Training stören, indem er häufiger Mitspieler verbal oder körperlich angreift, aber davon ist ja überhaupt nichts erkennbar. Es ist generell schnell behauptet, jemand störe die Ordnung, wenn man dann aber darüber genauer nachdenkt, bleibt nicht viel Substanz. Der Umstand, einmal beim Training gefehlt zu haben, rechtfertigt meiner Meinung nach keine Suspendierung, und auch nicht seine Äußerung, dass er gerne zu Barcelona gehen würde.

Für die Zeit der Suspendierung kann man ihn nicht durch eine Vertragsstrafe sanktionieren.

Welche juristischen Möglichkeiten bleiben dem Klub dann noch?

Neben der angesprochenen Abmahnung kann der Verein eine Vertragsstrafe verhängen, sofern eine wirksame Klausel im Arbeitsvertrag steht. Maximal wäre das 1/30 eines durchschnittlichen Monatsbezuges, der Spieler hat einen Tag unentschuldigt gefehlt. Für die Zeit der Suspendierung kann man ihn nicht durch eine Vertragsstrafe sanktionieren.

Nach mehreren Abmahnungen kann ein Arbeitgeber kündigen, ist damit automatisch der Verlust der Transferrechte verbunden?

Das ist für die Klubs das grundsätzliche Problem. Mit dem Ausspruch einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis, der Spieler ist frei. Bei einem innerdeutschen Transfer gibt es noch etwas andere Regelungen, bei einem internationalen Transfer erteilt die FIFA grundsätzlich in solchen Fällen die Freigabe.

Was ist in Deutschland anders?

Bei uns gibt es einen Schadensersatzanspruch. Dabei kann man Ersatz für nachgewiesene Schäden verlangen, nach deutschem Recht fallen entgangene Transfereinnahmen allerdings nicht darunter.

Welche Gremien könnte im Fall Dembelé zur einer Lösung beitragen?

Die FIFA-Kommission zur Beilegung von Streitigkeiten kann erst tätig werden, wenn eine der beiden Parteien sie anruft, z. B. weil die andere Partei eine Kündigung ausgesprochen hat. In Deutschland ist vorgesehen, dass in Streitfällen DFL-Schlichter angerufen werden können. Bei Auseinandersetzungen von Trainern und Vereinen ist das zwingend notwendig, bevor das Arbeitsgericht angerufen wird, bei Spielern wird es im neuen Musterarbeitsvertrag als Möglichkeit erwähnt.

Interview: Michael Ebert