Bundesliga

BGH-Urteil: Böllerwerfer haften auch für DFB-Strafen

Bundesgerichtshof entscheidet nach Kölner Zweitligaspiel 2014

BGH-Urteil: Böllerwerfer haften auch für DFB-Strafen

Ein Vorfall beim 0:1 des 1. FC Köln gegen Paderborn vom 9. Februar 2014 beschäftigt die Gerichte.

Ein Vorfall beim 0:1 des 1. FC Köln gegen Paderborn vom 9. Februar 2014 beschäftigt die Gerichte. imago

Grundlage des Verfahrens war ein Vorkommnis im Rahmen des Zweitliga-Spiels des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im RheinEnergieStadion am 9. Februar 2014. Während der zweiten Hälfte wurde ein unter das Sprengstoffgesetz fallender Knallkörper gezündet und vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen. Dort detonierte er, sieben Zuschauer wurden verletzt. Dieser und andere vorherige Vorfälle zogen eine DFB-Strafe nach sich, die unter anderem aus der Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro bestand. Hinzu kam die Bewährungsauflage, für Maßnahmen zur Gewaltprävention und der Täterermittlung weitere 30.000 Euro einzusetzen. Der 1. FC Köln beglich die Geldstrafe und verlangte vom ermittelten Böllerwerfer Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören.

Aus der Mitteilung des BGH

Nach unterschiedlichen Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären, ob es zwischen den Verstößen gegen die Stadionordnung und den Verbandsstrafen des DFB einen rechtlichen Zusammenhang gibt - was die Richter bejahen. "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören", teilte der BGH mit. "Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB." Diese sei "kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden", sondern werde gerade wegen der durch den Zuschauer verursachten Störung verhängt.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen, das zunächst eine andere Auffassung vertreten hatte. Das OLG muss nun die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüfen.

"Die Entscheidung des BGH schafft für uns als Klub die dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Frage, ob wir Strafen des DFB an diejenigen weitergeben können, die sie ursächlich zu verantworten haben", sagte Thomas Schönig, Vorstandsbeauftragter für Fankultur und Sicherheit beim 1. FC Köln: "Das ist ein wichtiges Signal für die Sicherheit unserer Zuschauer, denn Störer müssen diese Regressforderungen als Folge ihres Fehlverhaltens künftig einkalkulieren." DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch, beim Verband für Recht- und Satzungsfragen zuständig, begrüßte den Richterspruch ausdrücklich: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist von fundamentaler Bedeutung für die Verfolgung und Ahndung von Zuschauerfehlverhalten durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit." Er hoffe sehr, erklärte Koch zudem, dass nun der "generell verbotene Einsatz von Pyrotechnik zukünftig deutlich zurückgehen" werde.

"Ich hoffe, dass derartige Störungen von Fußballspielen künftig unterbleiben", äußerte auch Gunnar Kempf, Sportrechtsexperte des Drittligisten Hansa Rostock, und führte an: "Angesichts der Höhe der von DFB-Gerichten in solchen Fällen verhängten Geldstrafen wird regelmäßig die wirtschaftliche Existenz einer hierfür haftenden Privatperson gefährdet sein."

bru/sid/dpa