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Höchste Instanz: Urteil nach Polizeigewalt gefällt

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof rügt deutsche Polizei

Höchste Instanz: Urteil nach Polizeigewalt gefällt

Ort des Vorfalls: Ein Polizeieinsatz im Stadion an der Grünwalder Straße in München.

Ort des Vorfalls: Ein Polizeieinsatz im Stadion an der Grünwalder Straße in München. imago

Für die Partie, die traditionell als emotionsgeladen und risikobehaftet gilt, hatte die Münchner Polizei 227 Beamte an die Grünwalder Straße entsendet. Nach Abpfiff kam es, so die Aussage eines der beiden Kläger, zu Übergriffen vonseiten der Polizei an Fans. Er selbst sei nach Verlassen des Fanblockes mit Schlagstöcken attackiert worden und musste infolgedessen in der Notaufnahme eines Krankenhauses behandelt werden. Der zweite Kläger sei, ebenfalls nach Verlassen des Blockes, sowohl mit Pfefferspray als auch Schlagstöcken angegriffen worden.

Fehlende Identifikationsmerkmale gerügt

Die Strafanzeigen beider Fans wurden von der Staatsanwaltschaft letztlich eingestellt, da es den Geschädigten zum einen nicht möglich gewesen sei, einzelne Beamte aufgrund fehlender Identifikationsmerkmale an den Schutzanzügen bzw. Helmen auszumachen und zum anderen das von der Polizei an diesem Tag aufgenommene Videomaterial nicht mehr vorhanden gewesen sei. Letztlich ging der Fall von Instanz zu Instanz und landete in Straßburg. Dort bekamen die mittlerweile 48- und 28-jährigen Kläger zumindest teilweise Recht:

Bayern München II - Vereinsdaten
Bayern München II

Gründungsdatum

27.02.1900

Vereinsfarben

Rot-Weiß

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1860 München II - Vereinsdaten
1860 München II

Gründungsdatum

17.05.1860

Vereinsfarben

Grün-Gold, Fußballabteilung: Weiß-Blau

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Schadensersatz für die Kläger

Zwar konnte in Bezug auf die Übergriffe, wie sie von den Klägern beschrieben worden waren, nicht genau festgestellt werden, ob diese so überhaupt stattgefunden hätten, es hätte aber, so hielt der EMRK ausdrücklich fest, eine ausdrückliche Kennzeichnung der Polizeibeamten obligatorisch sein müssen ("Wenn nationale Behörden maskierte Polizeibeamte einsetzen, sollten diese Beamten verpflichtet sein, wahrnehmbar unterscheidbare Kennzeichnungen, wie eine Nummer, zu tragen").

Letztlich sprachen die Richter den Klägern jeweils 2000 Euro Schadensersatz zu. Der beklagten Partei wurde darüber hinaus nahegelegt, Ermittlungen in Fällen von Polizeigewalt künftig von unabhängigen Stellen durchführen zu lassen.

kög