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Garage: Zweckentfremden nicht erlaubt

Nicht als Möbellager oder Fitnessraum nutzen

Garage: Zweckentfremden nicht erlaubt

Garage: Wenn hinter den Toren ein fahrbereites Fahrzeug steht, ist alles gut.

Garage: Wenn hinter den Toren ein fahrbereites Fahrzeug steht, ist alles gut. Zapf

Mit meiner Garage kann ich machen, was ich will! Oder doch nicht? Tatsächlich ist keineswegs jede Form der Nutzung erlaubt. Dass man nicht gerade Haschischpflanzen anpflanzen darf und das Einlagern von Diebesgut sowieso einen kriminellen Akt darstellt, ist natürlich jedem klar. Nicht aber, dass schon so manches verboten ist, was auf den ersten Blick harmlos erscheint.

Tobias Klingelhöfer ist Experte bei der Arag-Rechtsschutzversicherung und kennt sich aus mit den Fallstricken, die vorm Garagentor lauern. Man dürfe die Garage nicht zweckentfremden, warnt er: "Wer seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig".

Saisonkennzeichen birgt Konfliktpotenzial

Dahinter steckt die Intention, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Ein Auto, das nicht in die Garage gefahren werden kann, weil diese mit allerlei Krempel vollgestellt ist, nimmt draußen unnötigerweise Parkraum in Anspruch. "Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites, aber nicht etwa ein stillgelegtes oder saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage", erklärt Klingelhöfer. Heißt: Das Cabrio oder das Motorrad, das ein Saisonkennzeichen für den Sommer trägt, darf bei kniefieseliger Auslegung des Gesetzes nicht in der Garage überwintern.

Nun ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Behördenvertreter vorbeikommt, um mit strengem Blick das Auto-Heim zu inspizieren. Womöglich aber petzt der böse Nachbar. Und manchmal ist das Gerümpel in der Garage schon aus hygienischen Gründen nicht zu tolerieren.

Die Bauaufsicht schreitet ein

Fest steht: Im ungünstigsten Fall kann es Ärger geben. Und teuer werden. Dies musste ein Mann aus Offenbach erfahren, der von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert worden war, seine Garage von Möbeln, Kartons und Fahrrädern zu befreien. Dagegen klagte er, scheiterte jedoch. Nach Ansicht des Gerichts hätte zumindest noch Platz für ein Auto da sein müssen (VG Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA). Eine Strafe wird im Zweckentfremdungs-Fall zwar nicht verhängt. Geht die Angelegenheit aber vor Gericht, muss der Unterlegene die Kosten tragen.

Kraftstoff lagern ist erlaubt

Und wie steht es mit Benzin und Diesel? "Kraftstoffreserven in Gestalt von bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind in Kleingaragen erlaubt", sagt Tobias Klingelhöfer. Allerdings muss der Treibstoff in bruchsicheren Behältern schwappen. Und in Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeugs grundsätzlich verboten.

Ladestation für Elektroauto

Ladestation für Elektroautos: Die Eigentümergemeinschaft muss sie dem Wohneigentümer nicht gestatten. Schaeffler

Aus Gründen des Brandschutzes haben auch Farbeimer oder Lackreste nichts in der Garage verloren.

Eigener Zähler für die Leitung

Sollten Elektroautos künftig tatsächlich Fahrt aufnehmen, dann gibt es weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich des Abstellplatzes. "Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um zu laden", erklärt Klingelhöfer. Wer sein Auto in der Garage mit Strom versorgen will, sollte aber vorher beim Elektriker nachfragen, ob die Leitungen dafür ausgelegt sind. Und in gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen ist darauf zu achten, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler besitzt, damit den Mitbewohnern nicht ungerechtfertigte Kosten aufgebürdet werden.

Ein interessantes Urteil hat in diesem Zusammenhang das Landgericht München gefällt. Die Richter befanden, dass ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Eigentümergemeinschaft eine Stromleitung zu seinem Tiefgaragenstellplatz und den Einbau einer Ladestation (Wallbox) genehmigt (Az.: 36 S 2041/15). Einer weiteren Verbreitung der Elektromobilität ist dies kaum förderlich.

epr