Dass die Polizei gerade zur Fastnachtszeit an jeder Ecke auf alkoholisierte Autofahrer wartet, um sie der Sicherheit wegen aus dem Verkehr zu ziehen - das sollte eigentlich hinlänglich bekannt sein. Und dennoch machen die Ordnungshüter alljährlich reiche Beute unter Zeitgenossen, bei denen "Schnapsdrossel" nicht das Karnevalskostüm, sondern den Zustand meint. "Am Aschermittwoch ist alles vorbei" - das kann sich dann auch aufs Autofahren beziehen. Oder auf die Pläne, die man für den Sommerurlaub oder einen neues Smartphone geschmiedet hat. Denn Trunkenheit am Steuer bedeutet erstens "Schein weg", zweitens "Punkte", drittens "Zahlen". Und zwar heftig!
Wer unter 21 ist und/oder sich führerscheintechnisch noch in der Probezeit befindet, der darf beim Autofahren überhaupt nichts Alkoholisches intus haben. Hier gilt: Null Promille! Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen, außerdem mit zwei Flensburg-Punkten, hat zu einem Aufbauseminar anzutreten und bekommt eine Probezeitverlängerung aufgebrummt.
Ab 0,5 Promille drohen 500 Euro Bußgeld, vier Flensburg-Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat. Dies aber bloß, sofern man "Ersttäter" ist. Wer bereits einschlägig aufgefallen ist, kann härter bestraft werden: Mit bis zu 1500 Euro und drei Monaten Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille wird das Flensburg-Konto um sieben Punkte aufgestockt. Es ist nun nicht einfach mehr mit einem Fahrverbot getan, sondern es steht - für sechs Monate bis zu fünf Jahren - der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum. Das bedeutet, dass man den Führerschein im Anschluss nicht einfach wiederbekommt, sondern ihn neu beantragen muss. Die Voraussetzung dafür ist meist das Bestehen der MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), die vom Volksmund als "Idiotentest" abgehandelt wird. Weil es sich bei solchen Promillewerten nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sondern um eine Straftat, wird jetzt eine Geldstrafe statt eines Bußgelds verhängt. Bei Ersttätern beträgt diese meist ein bis zwei Nettolöhne. In besonders drastischen Fällen ist sogar Freiheitsentzug als Strafe möglich.
Ohnehin beziehen sich die genannten Sanktionen nur auf Promillesünden, die noch relativ glimpflich abgegangen sind - also ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist.
Nicht vergessen werden sollte übrigens, dass auch schon 0,3 Promille reichen können, um für die nächste Zeit die Vorzüge des öffentlichen Personennahverkehrs austesten zu dürfen. Liegen nämlich Anzeichen von Fahrunsicherheit vor (Schlangenlinien-Fahren oder ähnliches) oder hat es gar gekracht, dann kann auch dies zu sieben Flensburg-Punkten, Geld- oder Freiheitstrafe sowie Führerscheinentzug führen.
Und auch die Idee, unter Alkoholeinfluss das Fahrrad zu nehmen, ist keine sichere Option. Ab 1,6 Promille werden trunkene Radler zur MPU vergattert. Wird die nicht bestanden, dann ist (so vorhanden) der Autoführerschein weg.
ule
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