Int. Fußball

Artikel 19 der Transfer-Richtlinien

Die Grundlage für die Strafe gegen Barcelona

Artikel 19 der Transfer-Richtlinien

1. Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.

2. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen:

a) Die Eltern des Spielers nehmen aus Gründen, die nichts mit dem Fussballsport zu tun haben, Wohnsitz im Land des neuen Vereins, oder

b) der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Der neue Verein hat in diesem Fall folgende Mindestverpflichtungen:

i. Der Verein sorgt für eine angemessene fußballerische Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers gemäß den höchsten nationalen Standards.

ii. Der neue Verein sorgt dafür, dass der Spieler zusätzlich zur fußballerischen Ausbildung und/oder zum entsprechenden Training in den Genuss einer akademischen und/oder schulischen und/oder beruflichen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es dem Spieler ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine Tätigkeit abseits des Fußballs auszuüben.

iii. Der Verein sorgt dafür, dass der Spieler bestmöglich betreut wird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder in einer Vereinsunterkunft, Ernennung einer Ansprechperson innerhalb des Vereins etc.).

iv. Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen Spielers dem zuständigen Verband den Nachweis erbringen, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, oder

c) der Spieler wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Spielers und dem Sitz des Vereins darf höchstens 100 km betragen. In diesem Fall wohnt der Spieler weiterhin zu Hause, und beide Verbände müssen mit diesem Vorgehen explizit einverstanden sein.

3. Die gleichen Bedingungen gelten für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.

zum Thema

4. Jeder internationale Transfer gemäß Abs. 2 sowie jede Erstregistrierung gemäß Abs. 3 bedarf der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Zustimmung hat vor dem Gesuch zur Ausstellung des internationalen Freigabescheins und/oder vor der Erstregistrierung durch den Verband vorzuliegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert. Nebst dem Verband, der den Ausschuss nicht beizog, können auch der ehemalige Verband, der den internationalen Freigabeschein ohne entsprechenden Beschluss des Ausschusses ausstellt, bzw. die Vereine, die den Transfer eines Minderjährigen vereinbaren, sanktioniert werden.